Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Gültigkeit
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Verträge kann der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
2.2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist allein der schriftliche Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Diese gibt sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor dem schriftlichen Vertrag, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie weiterhin verbindlich bleiben.
2.3. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen hiervon (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, die Verwendbarkeit ist für den Liefer- oder Leistungsgegenstand maßgebend Der vertragliche Zweck bedarf der genauen Einhaltung. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Standardabweichungen und Abweichungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Austausch von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Brauchbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von ihm vorgelegten Vorschlägen und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich machen, noch offenlegen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an den Verkäufer zurückzugeben und etwaige angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Preise und Zahlung
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Mehrwertsteuer, Zöllen bei Exportlieferungen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben.
3.2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). anwenden.
3.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist das Eingangsdatum beim Verkäufer. Bankschecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, werden die ausstehenden Beträge mit 6 % Zinsen pa ab Fälligkeitsdatum berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und sonstiger Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
3.4. Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5. Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern und durch welche die Zahlung gefährdet wird die offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem jeweiligen Vertrag (auch aus anderen Einzelaufträgen, für die die gleiche Rahmenvereinbarung gilt).
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager in Kopenhagen oder ab Lager des Verkäufers in Europa.
4.2. Vom Verkäufer angegebene Lieferzeiten und -termine gelten stets als annähernd, sofern nicht ausdrücklich eine feste Lieferzeit oder ein fester Liefertermin vereinbart oder zugesagt wurde. Im Falle einer Versendung beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3. Der Verkäufer kann eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine um die Dauer verlangen, in der der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, unbeschadet der Rechte des Verkäufers wegen des Verzugs des Käufers.
4.4. Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, sofern diese auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse zurückzuführen sind, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung). oder Energie, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Ausfall, Unrichtigkeit oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) und für die der Verkäufer nicht verantwortlich ist . Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. -termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann der Käufer durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4.5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Käufer vertragsgemäß verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware gesichert ist und
• dadurch für den Käufer kein wesentlicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich bereit, diese Kosten zu tragen).
4.6. Kommt der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird die Lieferung oder Leistung aus irgendeinem Grund unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
5. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1. Die Versandart und Verpackung liegt im Ermessen des Verkäufers.
5.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag an über, an dem die Sache versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden mitgeteilt hat.
5.3. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten wird die Sendung vom Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Gewährleistung, Mängel
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
6.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten diese als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht innerhalb einer Woche nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Gegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist eine gelieferte Sache mit einem Mangel frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung befindet.
6.3. Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer zunächst verpflichtet und berechtigt, nach seiner Wahl innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Im Falle des Fehlschlagens, also der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.4. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in Abschnitt genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen
7. Haftung für Schäden aufgrund von Fahrlässigkeit
7.1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieser Ziffer 7 begrenzt auf inwieweit jeweils Fahrlässigkeit vorliegt.
7.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, das Fehlen von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die Nutzung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen vertragsgemäß durchzuführen oder zum Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder zum Schutz seines Eigentums vor erheblichen Schäden zu dienen.
7.3. Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 7.2. auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden beschränkt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder hätte haben müssen mit angemessener Sorgfalt vorherzusehen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
7.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
7.5. Die Haftung des Verkäufers für die Bereitstellung technischer Auskünfte oder Beratungsleistungen sowie die Haftung für etwaige Beratungen und Beratungen, die nicht zum vom Verkäufer geschuldeten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind ausgeschlossen und erfolgen unentgeltlich.
7.6. Die Beschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen durch sie ersetzte und vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt.
8.2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
8.3. Bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 8.8.) ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet.
8.4. Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar Eigentum oder – sofern die Verarbeitung aus Stoffen erfolgt – erwirbt mehreren Eigentümern oder der Wert der verarbeiteten Sache ist höher als der Wert der Vorbehaltsware - Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb für den Verkäufer nicht zustande kommt, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit ihm die Hauptsache gehört, den Kaufgegenstand Der Käufer erwirbt Miteigentum an der einzelnen Sache im in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.5. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen den Käufer – im Falle eines Miteigentumsanteils des Verkäufers an der Vorbehaltsware – anteilmäßig anteilig an den Verkäufer ab Miteigentum. Gleiches gilt für sonstige Ansprüche, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware entstehen, wie etwa Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen im Namen des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer kann diese Ermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
8.6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen hierüber informieren, um dem Verkäufer die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für diese Kosten gegenüber dem Verkäufer.
8.7. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen insoweit freigeben, als ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt im Ermessen des Verkäufers.
8.8. Tritt der Verkäufer wegen vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug (Verwertung), vom Vertrag zurück, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Hamburg, Deutschland, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Verkäufer und der Kunde. Auch für Klagen gegen den Verkäufer ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Regelungen zu ausschließlichen Gerichtsständen bleiben von dieser Regelung unberührt.
9.2. Für die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.
9.3. Für die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtswirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielen des Vertrages vereinbart hätten Der Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen wäre ihnen entzogen, wenn sie Kenntnis von einer solchen Regelungslücke gehabt hätten.